Ratgeber

Entrümpelung steuerlich absetzen

Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung gilt in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten — höchstens 4.000 € pro Jahr — ziehen Sie direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Wir zeigen, worauf es bei Rechnung und Zahlung ankommt.

Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG

Wer Arbeiten rund um den eigenen Haushalt an einen Fachbetrieb vergibt, kann einen Teil der Kosten über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Der Gesetzgeber begünstigt damit Leistungen, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten — und dazu zählt das Räumen von Wohnung, Keller, Dachboden oder Garage.

Begünstigt sind 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, begrenzt auf 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Wichtig: Der Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen — die Ersparnis ist also unabhängig von Ihrem Steuersatz.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe ein Abzug in Ihrem Fall möglich ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Kostenlose Besichtigung anfragen

Diese vier Voraussetzungen zählen

Leistung im eigenen Haushalt

Die Räumung muss in oder auf dem Grundstück Ihres selbst genutzten Haushalts stattfinden — inklusive Keller, Dachboden, Garage und Garten.

Ordentliche Rechnung

Sie brauchen eine Rechnung mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum. Der Arbeits- und Fahrtkostenanteil sollte erkennbar sein.

Zahlung per Überweisung

Nur unbare Zahlungen werden anerkannt. Heben Sie den Kontoauszug zusammen mit der Rechnung auf.

Eintrag in der Steuererklärung

Der Betrag gehört in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ — der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen.

Absetzbar — und was nicht

Absetzbar

  • Arbeitslohn des Räumungsteams
  • Anfahrts- und Fahrtkosten
  • Einsatz von Maschinen und Werkzeug
  • Demontagearbeiten (z. B. Einbauküche, Schrankwand)
  • Besenreine Endräumung der Räume

Nicht absetzbar

  • Reine Materialkosten
  • Deponie- und Entsorgungsgebühren als eigenständige Position
  • Leistungen in einer Wohnung, die Sie nicht selbst nutzen (dort greifen ggf. Werbungskosten)
  • Barzahlungen ohne Überweisungsnachweis

Damit das Finanzamt den Arbeitsanteil erkennt, weisen wir ihn auf Wunsch getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten aus. Sagen Sie uns einfach vor der Rechnungsstellung Bescheid.

Sonderfälle: Erbe, Vermietung, Gewerbe

Haushaltsauflösung im Erbfall

Nutzt die Erbin oder der Erbe die Wohnung selbst weiter, ist § 35a EStG oft anwendbar. Wird der Nachlass abgewickelt, lassen sich Räumungskosten stattdessen häufig als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend machen. In beiden Fällen brauchen Sie eine Rechnung mit klarer Leistungsbeschreibung — die erhalten Sie bei uns standardmäßig.

Vermietete Objekte

Räumen Sie eine vermietete Wohnung nach Auszug oder Zwangsräumung, sind die Kosten in der Regel Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung — in voller Höhe, nicht nur zu 20 %. § 35a EStG greift hier nicht, da es kein selbst genutzter Haushalt ist.

Büro- und Geschäftsauflösung

Für Unternehmen sind Räumung, Aktenvernichtung und IT-Entsorgung Betriebsausgaben. Wir stellen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, die Sie als Vorsteuer geltend machen können. Mehr dazu auf der Seite Geschäftskunden.

In vier Schritten zur Steuerermäßigung

  1. 1Kostenlose Besichtigung vereinbaren und Festpreis erhalten.
  2. 2Auftrag durchführen lassen — Arbeits- und Fahrtkosten auf Wunsch gesondert ausweisen lassen.
  3. 3Rechnung per Überweisung begleichen und Kontoauszug aufbewahren.
  4. 4Betrag in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung eintragen.

Wie sich der Preis einer Räumung zusammensetzt, lesen Sie im Ratgeber zu den Entrümpelungskosten.

Häufige Fragen zur Steuer

Kann ich eine Entrümpelung von der Steuer absetzen?+

Ja, in vielen Fällen. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung zählt in der Regel zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Absetzbar sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten — 20 % davon, maximal 4.000 € pro Jahr, werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

Welche Kosten sind absetzbar und welche nicht?+

Absetzbar sind Lohn-, Anfahrts- und Gerätekosten. Nicht absetzbar sind reine Materialkosten und Entsorgungsgebühren, wenn sie nicht als Nebenleistung zur Räumung anfallen. Deshalb weisen wir auf Wunsch den Arbeitslohnanteil auf der Rechnung gesondert aus.

Muss die Entrümpelung in meinem eigenen Haushalt stattfinden?+

Ja. § 35a EStG setzt voraus, dass die Leistung in einem Haushalt erbracht wird, den Sie selbst führen oder nutzen — Eigentum oder Miete spielt keine Rolle. Auch Keller, Dachboden, Garage und Garten auf dem Grundstück gehören dazu.

Gilt das auch bei einer Haushaltsauflösung im Erbfall?+

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wird die Wohnung von der Erbin oder dem Erben weitergenutzt, ist ein Abzug nach § 35a EStG häufig möglich. Bei einer Nachlassabwicklung können Räumungskosten stattdessen als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Das klärt Ihre Steuerberatung verbindlich.

Wie muss ich bezahlen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt?+

Ausschließlich unbar — per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt bei haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich nicht an, selbst mit Quittung. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf.

Können Unternehmen und Vermieter die Räumung absetzen?+

Ja, aber auf anderem Weg: Für Betriebe ist eine Büro- oder Geschäftsauflösung Betriebsausgabe, für Vermieterinnen und Vermieter sind Räumungskosten in der Regel Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. § 35a EStG gilt in diesen Fällen nicht. Wir stellen Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?+

In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung, im Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Rechnung müssen Sie nicht mehr automatisch mitschicken, aber auf Nachfrage vorlegen können.

Bekomme ich von Ihnen eine passende Rechnung?+

Ja. Wir stellen für jeden Auftrag eine ordentliche Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Datum, Objektadresse und — auf Wunsch — gesondertem Ausweis der Arbeits- und Fahrtkosten. Damit haben Sie alle Angaben, die das Finanzamt verlangt.

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